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Die UN-Kinderrechtskonvention

Die Kinderrechte sind in dem internationalen Menschenrechtsvertrag „Konvention über die Rechte des Kindes“ oder kurz „UN-Kinderrechtskonvention“ verankert.

Die Kinderrechte sind in dem internationalen Menschenrechtsvertrag „Konvention über die Rechte des Kindes“ oder kurz „UN-Kinderrechtskonvention“ verankert. Am 20. November 1989 wurde sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Deshalb wird der 20. November! als Internationaler Tag der Kinderrechte begangen. Die Konvention definiert „Kind“ als alle Menschen unter 18 Jahren.

Bis heute wurde kein anderer Menschenrechtsvertrag von so vielen Staaten ratifiziert, nämlich von allen Staaten der Welt außer den USA. „Ratifizieren“ heißt, dass ein Staat sich dazu verpflichtet, die Rechte und Prinzipien der Kinderrechtskonvention zu gewährleisten, sie für Kinder und Jugendliche Wirklichkeit werden zu lassen.

Hier geht es zur vollständigen Langversion der Konvention über die Rechte des Kindes auf Deutsch.


Die vier Grundprinzipien

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist getragen von vier Grundprinzipien:

1. Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3 Absatz 1 UN-KRK)
Das Wohl des Kindes soll ein vorrangiges Kriterium in der Interessensabwägung sein.

2. Recht auf Mitbestimmung (Artikel 12 UN-KRK)
Das Kind sollen bei Entscheidungen, die es selbst betreffen, angemessen eingebunden werden.

3. Recht auf Leben, Überleben, Entwicklung (Artikel 6 UN-KRK)
Existenzsicherung und bestmögliche Entfaltungsmöglichkeiten müssen dem Kind gewährleistet werden.

4. Verbot der Diskriminierung (Artikel 2 UN-KRK)
Eine Benachteiligung eines Kindes ist unzulässig, ganz egal aus welchen Gründen (Hautfarbe, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, Geschlecht, Religion, Behinderung, Vermögen der Eltern etc).


Die Einteilung aller Rechte in drei Gruppen
Alle Kinderrechte in der UN-Kinderrechtskonvention können in drei Gruppen (auf Englisch „The three P`s“ von PROVISION/PROTECTION/PARTICIPATION) eingeteilt werden:

  1. Versorgungsrechte (PROVISION):
    Dazu zählen zum Beispiel das Recht auf angemessenen Lebensstandard (einschließlich Nahrung und Unterkunft), auf Zugang zu Gesundheitsdiensten, auf Bildung, auch im Hinblick auf besondere Zielgruppen wie Kinderflüchtlinge.

  2. Schutzrechte (PROTECTION):
    In diese Gruppen fallen zum Beispiel das Verbot jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und der Schutz vor sexueller und wirtschaftlicher Ausbeutung von Kindern (Kinderarbeit).

  3. Beteiligungsrechte (PARTICIPATION)
    „Klassische“ Freiheitsrechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind Kindern ebenso garantiert wie ein Recht von Kindern auf soziale Integration und eben das grundsätzliche Recht auf Mitbestimmung.


Die Präambel
Die Kinderrechtskonvention besteht aus insgesamt 54 Artikeln. Am Beginn steht die Präambel, eine Einleitung, die erklärt, wozu es diese Konvention überhaupt gibt. Hier wird auch die zentrale Rolle der Eltern und der Familie betont. So soll der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen all ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werden. Kinder sollen „zur vollen und harmonischen Entfaltung ihrer Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen“. Primär sind laut Kinderrechtskonvention also die Eltern für die Erziehung des Kindes verantwortlich. Falls die Eltern dazu nicht bereit oder nicht in der Lage sind, so hat der Staat diese Verantwortung wahrzunehmen.

Die Zusatzprotokolle
In Ergänzung zur UN-Kinderrechtskonvention aus dem Jahr 1989 wurden von den Vereinten Nationen in den Jahren 2000 und 2011 noch weitere Vertragsprotokolle zu neuen Themenfeldern beschlossen:
1. Zusatzprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, 2000
2. Zusatzprotokoll über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornografie, 2000
3. Zusatzprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren für Kinder, 2011


Die Individualbeschwerde
Alle Staaten der Welt außer den USA haben die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert und sich damit zur Umsetzung verpflichtet. Ein Rekord, den kein anderer Menschenrechtsvertrag erreicht hat. Bis 2011 gab es aber nur eine eher schwache Kontrollmöglichkeit: Die Staaten müssen dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes regelmäßig zu ihrer Umsetzung der Kinderrechte berichten. Alle anderen zentralen Menschenrechtsübereinkommen, wie zum Beispiel die Frauenrechtskonvention, verfügen über ein zusätzliches Kontrollinstrument: die Individualbeschwerde.

In einem Individualbeschwerdeverfahren kann sich ein/e Einzelne/r oder eine Gruppe von Betroffenen an einen unabhängigen UN-Ausschuss wenden und die Rechtsverletzung durch einen Staat vorbringen, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Am 19. Dezember 2011 beschloss die UN-Generalversammlung einstimmig die Möglichkeit einer Individualbeschwerde durch ein Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention und schloss damit die bisher bestehende Rechtslücke. Damit werden Kinder gestärkt und können zu ihren Rechten kommen, wenn der Staat sie ihnen verwehrt. Kommt es zu schweren, systematischen Kinderrechtsverletzungen, so ist ein Untersuchungsverfahren vorgesehen.

Kinderrechtsbeschwerde: Wie es geht und was es bringt, 2019
UNICEF Deutschland: https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/kinderrechtsbeschwerde-un-greta-thunberg/199594

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    Schutz und Hilfe für Flüchtlingskinder

    Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.”
    Kinderrechtskonvention Art. 22 (1)