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Kinderrechte in der österreichischen Verfassung

10 JAHRE KINDERRECHTE IN DER VERFASSUNG: „verschwiegen, ignoriert, missachtet“ Seit 16.2.2011 ist das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Kraft.

10 JAHRE KINDERRECHTE IN DER VERFASSUNG: „verschwiegen, ignoriert, missachtet“
Seit 16.2.2011 ist das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Kraft.

Am 5. September 1992 trat die UN-Kinderrechtskonvention in Österreich in Kraft. Sie war 1992 im Zuge der Ratifikation vom Nationalrat nicht als Verfassungsgesetz genehmigt worden wie zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention. Ihre unmittelbare Anwendbarkeit vor Gericht und Behörden war ausgeschlossen. 19 Jahre lang, von 1992 bis 2011, war die UN-Kinderrechtskonvention Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung nur auf Stufe eines einfachen Bundesgesetzes.

Das Netzwerk Kinderrechte Österreich forderte über viele Jahre eine vollständige Verankerung der Kinderrechte in der österreichischen Verfassung. Dadurch würden die Kinderrechte einklagbar werden und sich der Rechtsschutz für Kinder und Jugendliche verbessern. Erst 17 Jahre nach Ratifikation der Kinderrechtskonvention wurde von den Regierungsparteien im Jahr 2009 ein Verfassungsentwurf – ohne Einbindung von Kinderrechtsorganisationen – vorgelegt. Dieser scheiterte im Nationalrat Ende 2009 wegen inhaltlicher und politischer Gründe an der fehlenden Zwei-Drittelmehrheit.

Am 16. Februar 2011 trat das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder" (BVG Kinderrechte) in Kraft. Der Nationalrat hatte es am 20. Jänner 2011 - mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ, aber ohne die Stimmen der Grünen - beschlossen. Die Regierungsparteien wählten einen sehr selektiven Ansatz: ein allgemeiner Anspruch auf Schutz und Fürsorge, Kindeswohl und Partizipation, das Verbot von Kinderarbeit und Gewalt und ein Diskriminierungsverbot von Kindern mit Behinderung sind die einzigen Bestimmungen im Verfassungsrang. Dafür wurde ein weitreichender, der UN-Kinderrechtskonvention nicht entsprechender Gesetzesvorbehalt eingefügt.

Das Netzwerk Kinderrechte Österreich hat von Anfang an und weiter über all die Jahre kritisiert,
- dass nicht alle Rechte der UN-Kinderrechtskonvention in Verfassungsrang gehoben wurden,
- dass Kinderrechts-Experten und -Expertinnen in die politischen Verhandlungen in keiner Phase ernsthaft einbezogen wurden,
- dass in 10 Jahren seit In-Kraft-Treten des BVG Kinderrechte keine wirksamen Maßnahmen zur Umsetzung in die Praxis gesetzt wurden,
- dass es kein effektives Kinderrechte-Monitoring in Österreich gibt.

LINKS:
1) Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder, 20. Jänner 2011
auf der Parlamentshomepage und in einem eigenen Dokument
2) Statement Verfassungsausschuss, 13. Jänner 2011
Helmut Sax, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte/Netzwerk Kinderrechte Österreich
3) Grundsatzpapier des Netzwerkes Kinderrechte Österreich zur Diskussion über die Verankerung von Kinderrechten in der österreichischen Bundesverfassung, Dezember 2010

PRESSEAUSSENDUNGEN:
Um unsere anhaltende Kritik an der Verankerung der Kinderrechte in der österreichischen Verfassung zu veranschaulichen, geht es hier zu drei exemplarisch ausgesuchte Presseaussendungen des Netzwerks Kinderrechte Österreich aus den Jahren

2021
10 Jahres-Jubiläum des BVG Kinderrechte:
Netzwerk Kinderrechte: „Frau Jugendministerin Susanne Raab, setzen Sie sich bitte mutig und von ganzem Herzen für Kinderrechte ein!“
Auch am 20. Jänner, vor exakt 10 Jahren, wurde im Nationalrat das BVG Kinderrechte beschlossen. (20.1.2021)

2012
Ein Jahr Kinderrechte in der österreichischen Verfassung:
1. Jahr Kinderrechte in der österreichischen Verfassung brachte Stillstand und keine positiven Veränderungen
Netzwerk Kinderrechte fordert weiterhin Begleitmaßnahmen und Monitoring (19.1.2012)

2011
Beschlussfassung des BVG Kinderrechte:
Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte des Kindes und die richtigen Kinderrechte-Antworten (18.1.2011) und (16.2.2011)

Zahlreiche weitere Aussendungen zu Kinderrechte in der Verfassung, oft im Zusammenhang mit Abschiebungen von Kindern, finden Sie im Bereich PRESSE. 

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    Schutz bei bewaffneten Konflikten

    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.

    Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Personen die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.”
    Kinderrechtskonvention Art. 38 (1 & 2)