Rechte von Kindern und Jugendlichen als Angehörige von Minderheiten oder indigener Gruppen
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachlicher Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaften mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.”
Kinderrechtskonvention Art. 30