Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Kinderrechtskonvention Art. 34

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, daß Kinder
  1. zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
  2. für die Prostitution oder andere rechtswidrige Praktiken ausgebeutet werden;
  3. für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
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Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2012

Die Grundsätze der Kinderrechtskonvention müssen berücksichtigt werden. Das Gesetz ist dringend notwendig, seit Herbst 2008 wird darum gerungen. Warum es keine "Schlagzeile" verdient >>
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Neu: Individualbeschwerde bei Kinderrechten

Am 28.2.2012 haben 20 Staaten das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention unterzeichnet. Auch Österreich. Nächster logischer Schritt für uns ist die rasche Ratifikation >>
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Verfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Das 1. Jahr Kinderrechte in der österreichischen Verfassung brachte keine positiven Veränderungen. Wir fordern "Begleitmaßnahmen, Monitoring, Geld, Strukturen, Personal und Erfolge in der Praxis" >>
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