Verantwortung der Eltern und Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen
Kinderrechtskonvention Art. 18 (1 & 3)Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Kinderrechte in Verfassung: Wie? Was? Wann?
Die Verankerung einzelner Kinderrechte in der Verfassung ist am 10.12.2009 im Nationalrat gescheitert. Wir wollen mithelfen, Österreich bis Sommer 2010 "Kinderrechte-reif" zu machen >>
Fastenzeit für Kinder- und Jugendagenden?
"Fastenzeit in der Jugendwohlfahrt eingeläutet" sagt alles rund um das Bundeskinder- und Jugendhilfe-Gesetz >> Auch der einheitliche Jugendschutz in Österreich lässt leider auf sich warten >>
