Berücksichtigung des Kindeswohls
Kinderrechtskonvention Art. 3 (1)Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt der vorrangig zu berücksichtigen ist.

"FEEDBACK" - der erste österreichische Kinder- und Jugendbericht an die Vereinten Nationen
Alle Kinder- und Jugendorganisationen, Gruppen, Initiativen, Schulen, Klassen, Jugendzentren, Medien sind zu einem kräftigen „FEEDBACK“ eingeladen >>
Kinderrechte in Verfassung: Wie? Was? Wann?
Die Verankerung einzelner Kinderrechte in der Verfassung ist Ende 2009 im Nationalrat gescheitert. Hier unsere aktuelle Position, wie wir Österreichs Verfassung "Kinderrechte-reif" machen wollen >>
Weiter Fastenzeit für Kinder- und Jugendagenden
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2010 - der neue Entwurf erreicht seine Ziele nicht >> Der einheitliche Jugendschutz für alle Bundesländer lässt leider auch noch auf sich warten >>
