Berücksichtigung des Kindeswohls
Kinderrechtskonvention Art. 3 (1)Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Mach Mit!
Eine Konvention über die Kinderrechte ist erst einmal ein riesengroßer Schritt – doch reicht es bei Weitem nicht aus, sich auf diesem vollbrachten Werk auszuruhen! Um die niedergeschriebenen Artikel der Kinderrechte mit Leben zu füllen und diese auch lebendig in deinen Alltag zu bringen, brauchen wir deine Unterstützung! Denn nur, wenn du weißt, was DEINE Rechte sind und diese kennst, kannst du diese auch einfordern! Fertig? Na dann, los!Auf den nächsten Seiten kannst du dir über folgende Dinge (Schwerpunkte, Themen, Bereiche…) einen Überblick verschaffen:
