Rechte von Kindern und Jugendlichen als Angehörige von Minderheiten oder indigener Gruppen

Kinderrechtskonvention Art. 30

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachlicher Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaften mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu einer eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.
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20. November – Geburtsstunde der Kinderrechtskonvention

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet und ist schnell zu dem weltweit gültigen Grundgesetz der Kinderrechte geworden. Um an diesen wichtigen Meilenstein zu erinnern, wird jedes Jahr am 20. November der Geburtstag der Kinderrechtskonvention gefeiert. An diesem internationalen Tag der Kinderrechte informieren auch die verschiedenen NGOs und ihre Mitglieder noch aktiver über die grundlegenden Kinderrechte und wollen dadurch ein besseres Bewusstsein für dieses Thema in der Gesellschaft schaffen. Durch dieses immer wieder Aufmerksam machen verfolgen die InitiatorInnen und FörderInnen auch ihr Anliegen und ihre Herausforderung, dass die UN-Kinderrechtskonvention in die Österreichische Verfassung aufgenommen werden muss!
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